BGH: Minderjähriger haftet für Link auf rechtswidrigen Download und muss über 9.000 Euro bezahlen.

14. März 2011

In einem Beschluss vom 03.02.2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe von der Öffentlichkeit kaum bemerkt, wichtige Aussagen zur Linkhaftung wie auch zur Haftung Minderjähriger im Internet getroffen (Aktenzeichen: I ZA 17/10).

Die Entscheidung des BGH ist vielleicht deshalb untergegangen, da sie im Rahmen eines Beschlusses über den Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen ein Urteil des OLG Düsseldorf, erging. Es gab keine Pressmitteilung des BGH und die Entscheidung ist auch nicht für eine Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des BGH vorgesehen.

Trotzdem lassen die Zeilen des BGH aufhorchen.

Es ging im Kern darum, dass ein Minderjähriger eine Abmahnung erhalten hat, weil er auf einer Internetseite, auf deren Inhalt er Einfluss hatte, eine Verlinkung auf eine andere Internetseite vorgenommen hatte, auf der wiederum die Möglichkeit eines illegalen Downloads für ein Musikstück bestand. Der Minderjährige wurde daraufhin von dem Urheber des Musikstücks abgemahnt. Er sollte eine Unterlassungserklärung abgeben, 7.000 Euro Schadensersatz bezahlen und 2.015,38 Euro Anwaltsgebühren. Sowohl das Landgericht Düsseldorf in erster Instanz, als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in zweiter Instanz gaben dem Urheber Recht.

Nun musste der BGH darüber entscheiden, ob der Beklagte, also der Minderjährige, Prozesskostenhilfe dafür bekommt, gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf vorzugehen. Der BGH hat dies abgelehnt, da seine Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Zunächst sagt der BGH, dass auch ein Minderjähriger wirksam abgemahnt und auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch genommen werden kann: Es gehe nämlich bei einer Abmahnung nicht um eine vertragliche Angelegenheit, die die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen betreffe, sondern um eine unerlaubte Handlung, die nur seiner Deliktsfähigkeit bedarf. Deliktsfähig ist man jedoch grundsätzlich schon ab einem Alter von 7 Jahren.

Dann gibt der Senat des Bundesgerichtshofs den Vorinstanzen Recht, dass eine Haftung für eine Verlinkung besteht, wenn eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt der Webseite, von der aus verlinkt wird, besteht. Diese Einflussmöglichkeit hat wohl in dem vorliegenden Fall bestanden: Der Minderjährige hätte also den Link entfernen können und er hat in wohl auch selbst auf die Seite gestellt gehabt. Dann, so nun auch der BGH, haftet er auch auf Unterlassung, für die Kosten der Abmahnung und sogar für den verlangten Schadensersatz.

Letzteres ist insoweit eine wichtige Entscheidung, als für den Schadensersatz immer ein Verschulden bestehen muss und bislang die Rechtsprechung geurteilt hat, dass ein Verschulden nur dann zu bejahen ist, wenn der Linksetzer wusste oder hatte wissen müssen, dass die verlinkte Seite rechtswidrigen Inhalt hat. Inwieweit das hier vorlag geht leider aus dem Beschluss nicht hervor.

Aus der bemerkenswerten – und bemerkenswert kurzen – Entscheidung des BGH können daher nach meiner Rechtsauffassung folgende Leitsätze herausgearbeitet werden:

  1. Eine Abmahnung kann wirksam auch an einen Minderjährigen ergehen.
  2. Wenn auf eine Webseite mit rechtswidrigem Inhalt verlinkt wird, haftet derjenige, der auf den Inhalt der Seite, von welcher aus verlinkt wird, auf Unterlassung und ggf. auch auf Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung.
  3. Ein Schadensersatz in Höhe von 7.000 Euro für eine solche Verlinkung ist angemessen.
  4. Daneben haftet der Abgemahnte auch auf Erstattung der Abmahnkosten, die in einem solchen Falle angemessen mit ca. 2.000 Euro bemessen werden können.

Fazit:

Die Entscheidung lässt aufhorchen. Die Rechtsmeinung des BGH zur Haftung für Links ist damit klar zu Lasten des Verlinkenden verschoben worden. Jeder Link sollte demnach künftig genauestens geprüft oder aber besser weg gelassen werden. Inwieweit sich das auf die für das Internet so wichtige Funktion der Verlinkung auswirken wird, bleibt abzuwarten: Dennoch wird es wohl auch künftig dabei bleiben, dass Indizien dafür vorliegen müssen, dass der Verlinkende wusste oder aber zumindest hätte wissen müssen, dass die verlinkte Seite rechtswidrige Inhalte vorhält.

Timo Schutt

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht

www.schutt-waetke.de

Vorratsdaten-Entscheidung wirkt sich nicht auf Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet aus

9. März 2010

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in Karlsruhe vom 2. März 2010 ist in aller Munde und geistert durch die Medien. Was aber viele nicht verstanden haben ist, dass das Urteil nicht bedeutet, dass ab sofort überhaupt keine Daten mehr von den Providern zu bekommen sind.

Das BVerfG hat nämlich nur die bisherige Umsetzung des Gesetzes zur so genannten „Vorratsdatenspeicherung“ für verfassungswidrig erklärt. Auf diese Vorratsdaten durfte aber noch nie im Rahmen der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen oder ähnlichen Delikten zugegriffen werden. Für die Verfolgung solcher Rechtsverletzungen ändert sich daher durch die Entscheidung des BVerfG nichts.

Das BVerfG befasste sich ausschließlich mit der Erhebung, Speicherung und Verwendung von anlasslos für sechs Monate auf Vorrat gespeicherten Daten aufgrund der neuen, am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rechtsgrundlagen §§ 113a, 113b des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und § 100g der Strafprozessordnung (StPO). Die bislang schon rechtmäßig erfolgten Auskünfte eines Internetservice-Providers über die Identität eines hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers gegenüber der Staatsanwaltschaft oder aber gegenüber den Landgerichten nach entsprechenden Gestattungsbeschlüssen gemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz (UrhG) berührt das Urteil des BVerfG vom 2. März 2010 nicht.

Es gibt aber noch andere Rechtsgrundlagen, die den Providern die Speicherung der Verkehrsdaten ermöglichen, zum Beispiel die §§ 96 ff. TKG. Danach dürfen nämlich zu Abrechnungszwecken und zur Erhaltung der Systemintegrität Daten für wenige Tage gespeichert werden. Das Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 des Grundgesetzes ist in diesen Fällen gerade nicht betroffen.

Die bislang schon rechtmäßig erfolgten Auskünfte eines Internetserviceproviders über die Identität eines hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers gegenüber der Staatsanwaltschaft oder gegenüber dem Rechteinhaber aufgrund eines Gestattungsbeschlusses, werden von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts also  nicht berührt.

Wichtig ist:

Die Daten, die gemäß §113 TKG im Wege des manuellen Auskunftsverfahrens gespeichert und herausgegeben werden und die Daten, die aufgrund der nun für verfassungswidrig erachteten § 113a und § 113b TKG für sechs Monate gespeichert und herausgegeben werden sollten, sind etwas vollkommen Verschiedenes.

Ebenso ist es ein elementarer Unterschied, ob Bestandsdaten (also lediglich Kundendaten zur Bekanntgabe wer hinter einer bereits festgestellten IP-Adresse steckt) oder Verkehrsdaten (also Daten über das Kommunikationsverhalten bestimmter Personen) gespeichert und herausgegeben werden.

Bei einem manuellen Auskunftsverfahren gegenüber dem Provider gemäß §113 TKG ist in der Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass sich dies nur auf die Herausgabe von Bestandsdaten bezieht (z.B. Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 04.01.2005, Az:13 Qs 89/04; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 23.06.2005, Az: 631 Qs 43/05).

Dass sich § 113 TKG ausschließlich auf Bestandsdaten bezieht, wurde auch in der Begründung zum Entwurf der Änderung des Telekommunikationsgesetzes ausdrücklich klargestellt. Darin heißt es:

„Unsicherheiten bestanden in der Praxis auch bei der Frage, ob die Auskunft über den Inhaber einer dynamischen IP-Adresse auf ein Auskunftsersuchen nach […] § 113 TKG gestützt werden kann oder nur nach Maßgabe der §§ 100g, 100h StPO zu erlangen ist. Es wurde deshalb erwogen, dieser Unsicherheit durch eine klarstellende Regelung in § 113 TKG zu begegnen. Dies erscheint jedoch aufgrund der inzwischen gefestigten und zutreffenden Rechtsprechung, die zur Anwendbarkeit des § 113 TKG gelangt, nicht mehr erforderlich. […] Soweit in der Literatur teilweise die gegenteilige Auffassung vertreten wird […], überzeugen die dafür vorgebrachten Gründe nicht.“

Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung:

„Dass für die Auskunft über Bestandsdaten zu einer statischen IP-Adresse die […] allgemeinen Befugnissen der Strafverfolgungsbehörden einschlägig sind, entspricht allgemeiner Auffassung. Für die Auskunft über Bestandsdaten zu einer dynamischen IP-Adresse gilt indessen nichts anderes. Maßgebend ist, dass entsprechende Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden allein auf die Mitteilung der den Regelungen der §§ 111 ff. TKG unterfallenden Bestandsdaten gerichtet sind und nicht auf die Erhebung von – bei Stellung des Auskunftsersuchens den Strafverfolgungsbehörden notwendigerweise bereits bekannten – Verkehrsdaten, die in besonderer Weise von Artikel 10 GG geschützt sind. Der Umstand, dass der […Internetserviceprovider…] zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs bei dynamischen IP-Adressen regelmäßig anhand interner Verkehrsdatenaufzeichnungen eine Zuordnung zu einer Kundenkennung vornehmen und sodann anhand dieser den Namen und die Anschrift des Kunden aus den Bestandsdaten recherchieren und beauskunften muss, ändert nichts daran, dass die Strafverfolgungsbehörden insoweit lediglich ein Bestandsdatum erheben. Dies hat der Gesetzgeber bereits […] in der 14. Legislaturperiode klar zum Ausdruck gebracht, indem er darauf hingewiesen hat, dass sich Auskünfte über den Namen der „hinter einer“ IP- oder E-Mail-Adresse stehenden Person nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes über die Bestandsdatenabfrage richten […]. Der Bundesrat hat sich diese Auffassung in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums inhaltlich zu Eigen gemacht […].“

Festzuhalten ist daher:

Die Auskunft eines Providers über den Namen und die Adresse eines Anschlussinhabers ist nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Staatsanwaltschaften können weiterhin gemäß § 113 TKG die Identität des Anschlussinhabers erfragen, wenn dessen IP-Adresse bereits bekannt ist. Ebenso können weiterhin die Rechteinhaber nach einem zivilrechtlichen Gestattungsbeschluss des Landgerichts über § 101 Abs. 9 UrhG rechtmäßig die nach §§ 96 ff. TKG gespeicherten Daten von den Providern erfragen. Der Provider ist weiterhin wie üblich zur Auskunft verpflichtet. Maßgebliches Unterscheidungskriterium zwischen Bestandsdaten und Verkehrsdaten ist, dass der Anschlussinhaber bei Bekanntsein der IP-Adresse bereits hinreichend konkret individualisiert ist. Das grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) ist daher nicht betroffen. Der Provider ordnet lediglich der bereits bekannten IP-Adresse den Namen des Anschlussinhabers zu, welchen er zur Vertragsabwicklung gespeichert hat.

Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung also solche gerade nicht in Frage stellt. Das Gericht bestätigt vielmehr in seiner Entscheidung, dass eine Umsetzung dieser Vorratsdatenspeicherung verfassungsgemäß erfolgen kann. Das Gericht sieht lediglich die Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber für verfassungswidrig an.

Zusammenfassung und Fazit

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft den Fall der Providerauskunft aufgrund bereits bekannter IP-Adresse über § 113 TKG bzw. § 101 UrhG nicht. Inhaber von Internetanschlüssen müssen weiterhin damit rechnen, dass im Falle von Urheberrechtsverletzungen ihr Name und ihre Adresse an die Rechteinhaber gelangen. Die Rechteinhaber dürfen diese Daten für die Verfolgung der Urheberrechtsverletzung verwenden.

Kurioser Fall

20. November 2009

Hat eigentlich nichts mit IT-Recht zu tun, aber heute kam mir eine Sache auf den Schreibtisch, die kurios genug ist, um hier zu erscheinen.

Man stelle sich vor man hat gegen einen Schuldner eines Mandanten ein Urteil erwirkt. Der Schuldner wird angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert. Keine Reaktion. Also erteilt man einen Zwangsvollstreckungsauftrag. Der Gerichtsvollzieher teilt darauf hin mit, dass der Schuldner mittlerweile kein Schuldner mehr sei, sondern eine Schuldnerin. Aufgrund einer Geschlechtsumwandlung sei aus – nenen wir ihn Dieter – nunmehr – nenen wir sie Sabine – geworden.

Was nun? Ist das Urteil noch richtig? Nachdem Urteil kann ich ja nur gegen Dieter vollstrecken. Kann ich aber auch gegen Sabine vollstrecken mit dem Hinweis, es sei ja derselbe Mensch, nur eben mit einem anderen Vornamen und einem anderen Geschlecht?

Wir haben das heute in der Kanzlei diskutiert und sind der Meinung, dass es auf den Vornamen und das Geschlecht nicht ankommen kann. Immerhin tritt auch bei einem Unternehmensverkauf Rechtsnachfolge sein. Und auch wenn eine Schuldnerin heiratet und danach einen anderen Nachnamen hat muss ich deswegen den Titel nicht umschreiben alssen. Hier haben wir quasi eine Form der natürlichen Rechtsnachfolge. Daher werden wir beantragen gegen Sabine zu vollstrecken. Mal sehen, wie das der Gerichtsvollzieher sieht.

Für Meinungen und Ideen zu diesem Fall wären wir sehr dankbar. Wie seht ihr das?

Viele Grüße

Timo Schutt

Patente auf Software?

13. November 2009

Der Supreme Court, oberstes US-Amerikanisches Gericht, verhandelt die Tage einen Fall, der große Auswirkungen auf die IT-Welt – und nicht nur auf die – haben wird. Eine Frage, die viele Geschäftsmodelle in Frage stellt oder aber erst ermöglichen kann und sogleich alle anderen eventuell von diesem Geschäftsmodell ausschließt.

Es geht um die Frage, ob Patente auf Grundprinzipien, abstrakte Ideen zulässig sind oder nicht. In den USA war es bisher – anders als bei uns – so, dass auch auf Software oder auf bloße Ideen und Verfahren prinzipiell ein Patent angemeldet werden kann. Das Patentemat in den USA hat das aber jetzt in Frage gestellt und das oberste Gericht muss entscheiden.

Es geht nur oberflächlich um Software. Kern ist: Sind auch abstrakte Modelle, Verfahren, Geschäftsideen, Vorgehensweisen o.ä. schutzfähig?

Ich denke, dass es hier einer ausgewogenen Abwägung bedarf. Auf der einen Seite soll der „Erfinder“ einer tollen Idee ja davon profitieren. Aber soll nicht jeder die Möglichkeit haben, eine gute Idee mit eigenen Methoden zu kopieren und vielleicht besser zu machen? Man stelle sich vor die Idee einer Internetauktionsplattform wäre patentiert. eBay wäre auf alle Zeiten Monopolist und kein anderer könnte sich an der Idee versuchen oder diese als Basis für neue, vielleicht bessere Ideen verwenden.

Wir schauen also gespannt nach Washington. Denn: Auswirkungen auf uns wird die Entscheidung auf alle Fälle haben…

Was meint ihr?

Grüße

Timo Schutt

Der IT-Anwalt und die Zeit

6. November 2009

Jetzt ist es schon wieder viel zu lange her, dass ich das Blog eingerichtet und voller Eifer eine Willkommensseite erstellt habe. Seit dem: Nichts. Keine Zeit. Der echte Blogger muss wohl eher einen anderen Beruf wählen oder auf so etwas wie ein Privatleben besser verzichten.

Trotzdem gebe ich nicht auf und werde meine Gedanken zu Themen des IT-Rechts und Internetrechts hier zum Besten geben.

Herzlich Willkommen!

21. Oktober 2009

Hallo und herzlich willkommen an alle die dies lesen.

Mein Name ist Timo Schutt und ich bin Rechtsanwalt und FAchanwalt für IT-Recht mit eigener Kanzlei (www.schutt-waetke.de) in Karlsruhe.

Ich möchte mit diesem Blog Gedanken, Ideen, Vorkommnisse aus meinem Berufsalltag und wichtige Themen und Probleme rund um das IT-Recht, Internetrecht und Urheberrecht los werden.

Ich freue mich auf euer Interesse und eure rege Teilnahme.

Danke.

Viele Grüße

Timo Schutt


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