Vorratsdaten-Entscheidung wirkt sich nicht auf Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet aus

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in Karlsruhe vom 2. März 2010 ist in aller Munde und geistert durch die Medien. Was aber viele nicht verstanden haben ist, dass das Urteil nicht bedeutet, dass ab sofort überhaupt keine Daten mehr von den Providern zu bekommen sind.

Das BVerfG hat nämlich nur die bisherige Umsetzung des Gesetzes zur so genannten „Vorratsdatenspeicherung“ für verfassungswidrig erklärt. Auf diese Vorratsdaten durfte aber noch nie im Rahmen der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen oder ähnlichen Delikten zugegriffen werden. Für die Verfolgung solcher Rechtsverletzungen ändert sich daher durch die Entscheidung des BVerfG nichts.

Das BVerfG befasste sich ausschließlich mit der Erhebung, Speicherung und Verwendung von anlasslos für sechs Monate auf Vorrat gespeicherten Daten aufgrund der neuen, am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rechtsgrundlagen §§ 113a, 113b des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und § 100g der Strafprozessordnung (StPO). Die bislang schon rechtmäßig erfolgten Auskünfte eines Internetservice-Providers über die Identität eines hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers gegenüber der Staatsanwaltschaft oder aber gegenüber den Landgerichten nach entsprechenden Gestattungsbeschlüssen gemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz (UrhG) berührt das Urteil des BVerfG vom 2. März 2010 nicht.

Es gibt aber noch andere Rechtsgrundlagen, die den Providern die Speicherung der Verkehrsdaten ermöglichen, zum Beispiel die §§ 96 ff. TKG. Danach dürfen nämlich zu Abrechnungszwecken und zur Erhaltung der Systemintegrität Daten für wenige Tage gespeichert werden. Das Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 des Grundgesetzes ist in diesen Fällen gerade nicht betroffen.

Die bislang schon rechtmäßig erfolgten Auskünfte eines Internetserviceproviders über die Identität eines hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers gegenüber der Staatsanwaltschaft oder gegenüber dem Rechteinhaber aufgrund eines Gestattungsbeschlusses, werden von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts also  nicht berührt.

Wichtig ist:

Die Daten, die gemäß §113 TKG im Wege des manuellen Auskunftsverfahrens gespeichert und herausgegeben werden und die Daten, die aufgrund der nun für verfassungswidrig erachteten § 113a und § 113b TKG für sechs Monate gespeichert und herausgegeben werden sollten, sind etwas vollkommen Verschiedenes.

Ebenso ist es ein elementarer Unterschied, ob Bestandsdaten (also lediglich Kundendaten zur Bekanntgabe wer hinter einer bereits festgestellten IP-Adresse steckt) oder Verkehrsdaten (also Daten über das Kommunikationsverhalten bestimmter Personen) gespeichert und herausgegeben werden.

Bei einem manuellen Auskunftsverfahren gegenüber dem Provider gemäß §113 TKG ist in der Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass sich dies nur auf die Herausgabe von Bestandsdaten bezieht (z.B. Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 04.01.2005, Az:13 Qs 89/04; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 23.06.2005, Az: 631 Qs 43/05).

Dass sich § 113 TKG ausschließlich auf Bestandsdaten bezieht, wurde auch in der Begründung zum Entwurf der Änderung des Telekommunikationsgesetzes ausdrücklich klargestellt. Darin heißt es:

„Unsicherheiten bestanden in der Praxis auch bei der Frage, ob die Auskunft über den Inhaber einer dynamischen IP-Adresse auf ein Auskunftsersuchen nach […] § 113 TKG gestützt werden kann oder nur nach Maßgabe der §§ 100g, 100h StPO zu erlangen ist. Es wurde deshalb erwogen, dieser Unsicherheit durch eine klarstellende Regelung in § 113 TKG zu begegnen. Dies erscheint jedoch aufgrund der inzwischen gefestigten und zutreffenden Rechtsprechung, die zur Anwendbarkeit des § 113 TKG gelangt, nicht mehr erforderlich. […] Soweit in der Literatur teilweise die gegenteilige Auffassung vertreten wird […], überzeugen die dafür vorgebrachten Gründe nicht.“

Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung:

„Dass für die Auskunft über Bestandsdaten zu einer statischen IP-Adresse die […] allgemeinen Befugnissen der Strafverfolgungsbehörden einschlägig sind, entspricht allgemeiner Auffassung. Für die Auskunft über Bestandsdaten zu einer dynamischen IP-Adresse gilt indessen nichts anderes. Maßgebend ist, dass entsprechende Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden allein auf die Mitteilung der den Regelungen der §§ 111 ff. TKG unterfallenden Bestandsdaten gerichtet sind und nicht auf die Erhebung von – bei Stellung des Auskunftsersuchens den Strafverfolgungsbehörden notwendigerweise bereits bekannten – Verkehrsdaten, die in besonderer Weise von Artikel 10 GG geschützt sind. Der Umstand, dass der […Internetserviceprovider…] zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs bei dynamischen IP-Adressen regelmäßig anhand interner Verkehrsdatenaufzeichnungen eine Zuordnung zu einer Kundenkennung vornehmen und sodann anhand dieser den Namen und die Anschrift des Kunden aus den Bestandsdaten recherchieren und beauskunften muss, ändert nichts daran, dass die Strafverfolgungsbehörden insoweit lediglich ein Bestandsdatum erheben. Dies hat der Gesetzgeber bereits […] in der 14. Legislaturperiode klar zum Ausdruck gebracht, indem er darauf hingewiesen hat, dass sich Auskünfte über den Namen der „hinter einer“ IP- oder E-Mail-Adresse stehenden Person nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes über die Bestandsdatenabfrage richten […]. Der Bundesrat hat sich diese Auffassung in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums inhaltlich zu Eigen gemacht […].“

Festzuhalten ist daher:

Die Auskunft eines Providers über den Namen und die Adresse eines Anschlussinhabers ist nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Staatsanwaltschaften können weiterhin gemäß § 113 TKG die Identität des Anschlussinhabers erfragen, wenn dessen IP-Adresse bereits bekannt ist. Ebenso können weiterhin die Rechteinhaber nach einem zivilrechtlichen Gestattungsbeschluss des Landgerichts über § 101 Abs. 9 UrhG rechtmäßig die nach §§ 96 ff. TKG gespeicherten Daten von den Providern erfragen. Der Provider ist weiterhin wie üblich zur Auskunft verpflichtet. Maßgebliches Unterscheidungskriterium zwischen Bestandsdaten und Verkehrsdaten ist, dass der Anschlussinhaber bei Bekanntsein der IP-Adresse bereits hinreichend konkret individualisiert ist. Das grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) ist daher nicht betroffen. Der Provider ordnet lediglich der bereits bekannten IP-Adresse den Namen des Anschlussinhabers zu, welchen er zur Vertragsabwicklung gespeichert hat.

Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung also solche gerade nicht in Frage stellt. Das Gericht bestätigt vielmehr in seiner Entscheidung, dass eine Umsetzung dieser Vorratsdatenspeicherung verfassungsgemäß erfolgen kann. Das Gericht sieht lediglich die Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber für verfassungswidrig an.

Zusammenfassung und Fazit

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft den Fall der Providerauskunft aufgrund bereits bekannter IP-Adresse über § 113 TKG bzw. § 101 UrhG nicht. Inhaber von Internetanschlüssen müssen weiterhin damit rechnen, dass im Falle von Urheberrechtsverletzungen ihr Name und ihre Adresse an die Rechteinhaber gelangen. Die Rechteinhaber dürfen diese Daten für die Verfolgung der Urheberrechtsverletzung verwenden.

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